Der Arbeitgeber trifft keine Vorkehrungen, um Mitarbeiter vor Vertragsabschluss und der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz zu schützen: a) Justizvollzugsbeamte verfügen nicht über eine angemessene Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA), insbesondere N95-Masken, Gesichtsbehandlern, medizinischen Kleidern und Handschuhen.