1. Intermix von COVID19-positiven Patienten mit nicht COVID19-positiven Patienten. Mögliche Verletzung der allgemeinen Pflichtklausel, Abschnitt 5 (a) (1). Mitarbeiter stellten keine ausreichende PSA zur Verfügung (Gesichtsschutz, OP-Kappen und Schuhbeläge). Möglicher Verstoß gegen 1910.132. Mitarbeiter informiert nicht über ordnungsgemäße PSA, die vor Beginn des Arbeitstages getragen werden sollten.
… Mehr anzeigen
Möglicher Verstoß gegen 1910.132. Mitarbeiter wurden bei der Betreuung von COVD19-Patienten nicht über ordnungsgemäße Protokolle informiert. Mögliche Verletzung der allgemeinen Pflichtklausel, Abschnitt 5 (a) (1).
Angebliche Gefahren: 4, exponierte Mitarbeiter: 10
Quelle: Osha.gov | Empfangsdatum: 2020-12-29
Weniger sehen