1) Die Mitarbeiter halten keine soziale Distanzierung von 6 Fuß ein. Möglicher Verstoß gegen Abschnitt 5 (a) (1) des ArbeitsSCHUTZgesetzes. 2) Der Arbeitgeber setzt die COVID-19-Maskierungsrichtlinie nicht durch. Möglicher Verstoß gegen Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsrechtsgesetzes.
Item #1 - Mitarbeiter tragen keine Gesichtsbeläge, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu Kollegen und Kunden arbeiten, die potenzielle COVID-19 haben könnten.
Item #2 - Mitarbeiter sind nicht durch sechs Fuß soziale Distanzierung oder durch eine physische Barriere geschützt, wenn die Kundenfenster bearbeitet werden.