T8 CCR §5199 (e) (2). Aerosol-übertragbare Krankheiten. Ingenieur- und Arbeitspraxisteuelemente sowie persönliche Schutzausrüstung. Der Arbeitgeber hat es versäumt, Dekontaminationsverfahren, einschließlich geeigneter technischer Kontrollen, für die Reinigung und Dekontamination von Arbeitsbereichen, Fahrzeugen, persönlicher Schutzausrüstung und anderer Ausrüstung durchzuführen. T8 CCR §5199 (e) (1) Aerosol-übertragbare Krankheiten. Ingenieur- und Arbeitspraxisteuelemente…
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