1. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass jeder betroffene Arbeitnehmer einen angemessenen Augen- oder Gesichtsschutz verwendet, wenn er Augen- oder Gesichtsgefahren durch fliegende Partikel, geschmolzenes Metall, flüssige Chemikalien, Säuren oder ätzende Flüssigkeiten, chemische Gase oder Dämpfe oder potenziell schädliche Lichtstrahlung ausgesetzt ist. Anwendbarer OSHA-Standard: 1910.133 2. Auspuffanlage Ein…
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