1. Der Arbeitgeber benötigt keine Gesichtsbedeckungen, keine soziale Distanzierung und kein Händedesinfektionsmittel. Dadurch werden die Mitarbeiter den mit COVID-19 verbundenen Gefahren ausgesetzt. Möglich anwendbarer OSHA-Standard: Abschnitt 5 (a) (1) des OSHA-Gesetzes. 2. Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeitern während Besprechungen keine Gesichtsbedeckungen zur Verfügung, wodurch die Mitarbeiter Gefahren…
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