Der Arbeitgeber hat kein wirksames Verletzungs- und Krankheitspräventionsprogramm (IIPP) durchgeführt, da der Arbeitgeber nicht sicherstellte, dass die Vorsichtsmaßnahmen der COVID-19-Vorsichtsmaßnahmen gemäß den Anordnungen des staatlichen Exekutivs und des örtlichen Gesundheitsministeriums am Arbeitsplatz befolgt werden. T8 CCR 3203 (a) (4) (6). 1. Der Arbeitgeber hat keine individuellen Kontrollmaßnahmen…
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