1. Die Mitarbeiter sind COVID-19 ausgesetzt. Der Arbeitgeber setzt eine Gesichtspflegepolitik durch und reinigt die Einrichtung auch nicht effektiv, nachdem positive Fälle am Standort identifiziert wurden. Anwendbare Norm: Abschnitt 5 (a) (1) des Gesetzes über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz von 1970
Angebliche Gefahren: 1, Mitarbeiter ausgesetzt: 20
Quelle:…
Angebliche Gefahren: 1, Mitarbeiter ausgesetzt: 20
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