3203 (a) Nummer 4: Der Arbeitgeber weigert sich, an der Kontaktverfolgung für COVID-19 teilzunehmen.
3203 (a) (6): Die Arbeitnehmer müssen zur Arbeit kommen, auch wenn sie krank sind.
Quelle: Osha.gov | Empfangsdatum: 2020-07-08
3203 (a) (6): Die Arbeitnehmer müssen zur Arbeit kommen, auch wenn sie krank sind.
Quelle: Osha.gov | Empfangsdatum: 2020-07-08
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