Der Arbeitgeber erzwingt keine soziale Distanz oder die Verwendung von Gesichtsbelägen, um die Arbeitnehmer vor potenzieller Exposition gegenüber COVID-19 zu schützen, indem:
1. Mitarbeiter tragen keine Gesichtsbeläge, wenn sie den Gehäusebereich verlassen und Zugang zu gemeinsamen wie die Toiletten und auch Gänge, in denen andere Arbeitnehmer anwesend…
1. Mitarbeiter tragen keine Gesichtsbeläge, wenn sie den Gehäusebereich verlassen und Zugang zu gemeinsamen wie die Toiletten und auch Gänge, in denen andere Arbeitnehmer anwesend…
26
Bemerkungen
Kommentar
