1. Nichteinhaltung von Maßnahmen zur sozialen Distanzierung durch Aufrechterhaltung einer Mindestdistanz von sechs Fuß zwischen Mitarbeitern in öffentlichen Räumen. Mitarbeiter durften sich ohne Distanzierung im Pausenraum, im Kundenservice und in der Weinbar versammeln. Nichteinhaltung des Mandats für Personen/Gönner, während der Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers Gesichtsbedeckungen zu tragen. Nichteinhaltung…
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