T8 CCR 3205 (c) (2) (2) (F) Der Arbeitgeber entspricht nicht dem für Hotelangestellten geldgeregten Unterkunft, da die neue Bestellung „Bleiben zu Hause“ die Hotelnutzung aus touristischen, Freizeit- und anderen nicht wesentlichen Gründen verbietet. Hotel- und andere Unterkunftsstandorte können offen bleiben, jedoch nur zur Unterstützung kritischer Infrastruktursektoren.…
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