1. Arbeitnehmer sind COVID-19 ausgesetzt, da der Arbeitgeber die Verwendung von Gesichtsmasken nicht zur Verfügung stellt und durchgesetzt hat. Möglicher anwendbarer OSHA-Standard: Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes.
Quelle: Osha.gov | Empfangsdatum: 2020-12-22
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1. Der Arbeitgeber benötigt keine Gesichtsmasken oder Gesichtsbedeckungen und setzt die Mitarbeiter COVID-19 aus. Möglicher geltender Standard: Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes. Ein Mitarbeiter wurde kürzlich positiv mit COVID getestet und der Arbeitgeber führte keine Tiefenreinigung durch. Möglicher anwendbarer Standard: Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes.…
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