1. Nichteinhaltung von Maßnahmen zur sozialen Distanzierung durch Aufrechterhaltung einer Mindestdistanz von sechs Fuß zwischen Mitarbeitern in öffentlichen Räumen. Die Mitarbeiter arbeiten in der Nähe (weniger als 6 Fuß) zueinander. Nichteinhaltung des Mandats für Personen/Gönner, während der Betriebsstätte des Arbeitgebers Gesichtsbedeckungen zu tragen. Mehrere Gönner beobachteten, dass…
35
Bemerkungen
Kommentar
