1. Der Arbeitgeber benötigt keine Gesichtsmasken oder Gesichtsbedeckungen, die Mitarbeiter COVID-19 aussetzen. Mögliche anwendbare Norm: Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes 2. Der Arbeitgeber dokumentierte keine Schulungen zu COVID-19-Präventionsmaßnahmen. Mögliche anwendbare Norm: Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes.