1) Der Arbeitgeber trifft keine Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Inhaftierung und Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz: a) Das Tragen von Gesichtsmasken/-bedeckungen wird nicht durchgesetzt b) Soziale Distanzierung wird nicht durchgesetzt. c) Keine physischen Barrieren (d. h. klares Plexiglas) für Mitarbeiter in kundenorientierten Positionen…
Mehr sehen