1. Die Mitarbeiter sind COVID-19 ausgesetzt. Der Arbeitgeber hat keine Kontaktverfolgung durchgeführt und Mitarbeiter, wie von den Centers for Disease Control empfohlen, gegenüber vermuteten oder bestätigten Fällen von COVID-19 in der Einrichtung über potenzielle Exposition informiert. Anwendbare Norm: Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes von 1970
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