1. T8 CCR § 3203 (a) (2) - Anordnung der Gesichtsbedeckungen am Arbeitsplatz nicht durchgesetzt. T8 CCR § 3203 (a) (3) - Arbeitgeber kommuniziert nicht über Mitarbeiter, die positiv auf Covid-19 getestet wurden. Mitarbeiter, die sich mit einer möglichen Exposition gegenüber Covid-19 am Arbeitsplatz befassen.