Der Arbeitgeber hat nicht dafür gesorgt, dass die aktuellen Richtlinien eingehalten werden, wenn er mit möglichen COVID-positiven Patienten arbeitet. Dies steht im Widerspruch zu Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes. Mitarbeiter tragen bei der Verarbeitung von COVID-Schlachtzugsbildschirmen keine angemessene PSA. Dies widerspricht dem 29. CFR 1910.132.
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