1) Der Arbeitgeber hat kein durch Blut übertragenes Krankheitserregerprogramm für den Arbeitsplatz durchgeführt und entwickelt, an dem der Arbeitnehmer scharfe (d. h. Akupunkturnadeln) ausgesetzt ist. 2) Der Arbeitgeber hat nicht sichergestellt, dass scharfe Behälter rechtzeitig gewechselt werden, um zu verhindern, dass Akupunkturnadeln aus dem -Container. 3) Der…
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