Der Arbeitgeber setzt keine Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss und der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz um: a) Das Tragen von Gesichtsmasken/-bedeckung ist nicht durchsetzen. b) Verwaltungs- und Arbeitstechnikkontrollen sind nicht vorhanden, um eine angemessene soziale Distanzierung aufgrund des Anzahl der Mitarbeiter/Insassen in der…
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