1. Der Arbeitgeber befolgt oder setzt die CDC-Richtlinien in Bezug auf die Verwendung von Gesichtsmasken, Gesichtsbedeckungen und soziale Distanzierung für die Mitarbeiter, die in der Inventar-/Schifffahrtsstelle arbeiten, nicht durch. Anwendbare OSHA-Norm (en): Abschnitt 5 (a) (1) Allgemeine Zollklausel des Gesetzes über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz von 1970.
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