1) Der Arbeitgeber hat keine zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen/Verfahren für Arbeitnehmer eingeführt, um die Exposition der Mitarbeiter gegenüber dem COVID-19-Virus zu verhindern. Vorsichtsmaßnahme/Verfahren, die CDC/OSHA-Empfehlungen einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind. Im Gegensatz zu Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes von 1970
Angebliche Gefahren: 1, Mitarbeiter ausgesetzt: 27
Quelle:…
Angebliche Gefahren: 1, Mitarbeiter ausgesetzt: 27
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