Der Arbeitgeber trifft keine Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeiter vor Vertragsabschluss und der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz: a). Mitarbeiter, bei denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie mit COVID-19 infiziert sind, dürfen sich bei der Arbeit melden und bleiben.