1. Der Arbeitgeber setzt die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung für Arbeitnehmer, die potenziell COVID-19 ausgesetzt sind, nicht durch. Zahnarzthelferinnen erhalten Gesichtsschutzschilder, ein solches Tragen von PSA wird nicht durchgesetzt, wodurch die Mitarbeiter COVID-19 und durch Blut übertragenen Krankheitserregern ausgesetzt werden 3. Blutverschmutzte Artikel werden in regelmäßigen Abfalldosen entsorgt;…
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