3203 (a) (4) DER ARBEITGEBER KONNTE KEINE INFEKTIONSKONTROLLMASSNAHMEN UMSETZEN, UM DIE ÜBERTRAGUNG DES COVID-19 ZU VERHINDERN, Z. B. DAS SCHLIESSEN VON INFIZIERTEN MITARBEITERN EXPONIERTEN BEREICHEN, DIE KONTAKTVERFOLGUNG DURCHFÜHREN, UM MITARBEITER, DIE IN DER NÄHE ZU DEN BETROFFENEN GEBIETEN ARBEITEN, ZU IDENTIFIZIEREN UND UMGEHEND ZU INFORMIEREN BERÜHRUNGSGEBIETE. 3203…
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