1. T8 CCR 3366 (d) Der Arbeitgeber stellte im Frauenbad keine geeigneten Reinigungsmittel zur Verfügung. T8 CCR 3205 (c) (2) (F) Der Arbeitgeber setzt keine lokalen Mandate oder Richtlinien des Gesundheitsministeriums zur Verwendung von Gesichtsbedeckungen durch Kunden durch, wodurch die Mitarbeiter Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.