1. Die Mitarbeiter müssen zur Arbeit erscheinen und gleichzeitig Anzeichen und Symptome von COVID-19 zeigen. Im Gegensatz zu Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes 2. Der Arbeitgeber setzt keine Gesichtsbedeckungen oder soziale Distanzierung mit seinen Mitarbeitern und Gönnern durch. Im Gegensatz zu Abschnitt 5 (a) (1) des…
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