Gesundheit: 1. Der Arbeitgeber hatte keine betriebsbereite Augenspülstation, als eine Mitarbeiterin während einer Zahnspülung einer Bleichlösung gegenüber ihren Augen ausgesetzt war, was zu Verätzungen ihrer Tränendrüsen aufgrund verzögerter Notfallspülung führte. Der Arbeitgeber stellte keinen angemessenen Augen-/Gesichtsschutz (Schutzbrille oder Gesichtsschutz) zur Verfügung, was zu einer Augenbelastung mit einer…
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