Der Arbeitgeber trifft keine Vorkehrungen, um die Arbeitnehmer vor der Ansteckung und Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz zu schützen: a) Der Arbeitgeber setzt das Tragen von Gesichtsbedeckungen bei Mitarbeitern nicht durch, die sich physisch nicht sozial distanzieren können und sich in öffentlichen Bereichen befinden.