1) Der Arbeitgeber trifft keine Vorkehrungen, um Mitarbeiter vor Vertragsabschluss und der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz zu schützen: a) Das Tragen von Gesichtsmasken/-verkleidung durch Mitarbeiter und Kunden wird nicht gemäß der Exekutivverordnung des Gouverneurs durchgesetzt.